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Satzung des Sächsischen Jagd- und Schützenverein Großdobritz e.V. 1990 

Inhalt

§   1 Name und Sitz
§   2 Zweck
§   3 Jugendförderung
§   4 Geschäftsjahr
§   5 Mitgliedschaft
§   6 Ehrenmitglieder
§   7 Beendigung der Mitgliedschaft
§   8 Mitgliedsbeiträge
§   9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Präsidium
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
§ 14 Auflösung
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
§ 16 Inkrafttreten

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: 
Sächsischer Jagd- und Schützenverein Großdobritz e.V. 1990 
(SJSV Großdobritz e.V. 1990)
Er hat seinen Sitz in Niederau, Ortsteil Großdobritz.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen eingetragen.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Tätigkeit des Vereins ist auf die Pflege und Förderung des sportlichen und jagdlichen Schießens, sowie der Schützentradition gerichtet. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch die Organisation und Durchführung von Trainings- und Wettkampfveranstaltungen im Breiten-, Leistungs- und Nachwuchsleistungsschießsport.

(4) Der SJSV Großdobritz e.V. 1990 ist Mitglied des Sächsischen Schützenbundes e.V. 1990 und damit Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V., deren Satzungen er anerkennt.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch überverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Jugendförderung

(1) Die Schützenjugend des SJSV ist fester Bestandteil des Vereins und der Jugendorganisation des Sächsischen Schützenbundes e.V.
Sie ist an die Satzung des Vereins und an dessen Gemeinnützigkeit gebunden.

(2) Die Schützenjugend des SJSV erarbeitet im Einvernehmen mit dem Präsidium und auf Grundlage der Satzung des Vereins eine Jugendordnung.

(3) Dem Verein für Zwecke der Schützenjugend zufließende Mittel dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie sich zu der vorliegenden Satzung bekannt, dem Vereinszweck fördert, dem im Waffengesetz festgelegten Alter entspricht und schriftlich um Aufnahme beim Präsidium nachsucht.

(2) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium auf seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller vom Präsidenten umgehend mitzuteilen.
Lehnt das Präsidium den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit der einfachen Mehrheit der angegebenen Stimmen.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

(1) Mitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Natürliche und juristische Personen, die sich bei der Förderung des Vereinszwecks in besonderer weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet: 

a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Löschung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss.

zu a) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

zu b) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

zu c) Die Löschung aus der Mitgliederliste kann durch Entscheidung des Präsidiums  vorgenommen werden, wenn das Mitglied, nach Fälligkeit, mit der Zahlung von Beiträgen und Ablösungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist.

zu d) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch das Präsidium ausgeschlossen werden,
         wenn es : 
         1.) gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder
         2.) sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Vor der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei Neuaufnahme eines Mitgliedes hat dieses eine einmalige Aufnahmegebühr laut Beitragsordnung zu entrichten.

(2) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge, Sachbeiträge in Form von zu leistenden Arbeitsstunden und Ablösungen für nicht geleistete Arbeitsstunden gefordert.

(3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie stellt dazu eine jährlich von der Mitgliederversammlung neu zu beschließende Beitragsordnung auf.

(4) Ehrenmitglieder, welche von der Mitgliederversammlung ernannt wurden, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und die Kassenprüfer.
Das Präsidium kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben Beiräte bestellen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

- die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
- die Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums 
- die Entgegennahme der vorläufigen Jahresabrechnung des Schatzmeisters
- die Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Präsidiums,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beschluss über die Beitragsordnung,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich an alle Mitglieder durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Diese müssen eine Woche vor Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Präsidium festgelegten Tagesordnung beschließen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder eine Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus dem Präsidium einen Versammlungsleiter.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist, oder in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Beschluss gefasst wird.

(8) Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmenenthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet.

(10) Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingegangen sind.

 

§ 11 Präsidium

 

(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus:

a) dem Präsidenten
b) dem 1.Vizepräsidenten
c) dem 2. Vizepräsidenten
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem Sportleiter
g) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
h) dem Jugendleiter

(2) Das Präsidium wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Die Mitglieder des Präsidiums müssen Vereinsmitglied sein.

(4) Das Präsidium leitet den Verein. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die durch Gesetz oder Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Das Präsidium kann einzelne Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich auf einzelne Präsidiumsmitglieder übertragen. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Sitzungen des Präsidiums sollen in der Regel monatlich, mindestens jedoch aller 2 Monate erfolgen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.

(6) Im Innenverhältnis ist der Präsident, bei dessen Verhinderung der 1.Vizepräsident, sowie bei dessen Verhinderung der 2.Vizepräsident vertretungsberechtigt.

(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten ertreten. Die genannten Personen sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB.

(8) Der Verein unterhält ein Bankkonto. Verfügungsberechtigt über das Vereinskonto sind der Schatzmeister und der Präsident. Weitere Festlegungen trifft das Präsidium in einer Finanzordnung.

(9) Das Präsidium kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.

 

§ 12 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren zu wählen.
Eine Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm bestellten Beirates sein.
Die Kassenprüfer prüfen die vorläufige Jahresabrechnung des Schatzmeisters und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Prüfbericht. Nach Beendigung des Geschäftsjahres ist den Kassenprüfern bis spätestens 28.02. des Folgejahres der vollständige Abschlußbericht vom Schatzmeister zur Prüfung vorzulegen.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, bzw. bei Neuwahlen die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Präsidiumsmitglieder.

 

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Präsidiumssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Auf Antrag ist Vereinsmitgliedern Einsichtnahme zu gewähren.

 

 

§ 14 Auflösung

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens  ¾ der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließt.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der in dieser Mitgliederversammlung Erschienenen.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel.

(2) Das Wahlverfahren regelt das Präsidium in einer Satzung.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Stimmenenthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abgestimmt wird öffentlich durch Handhebung. Auf Antrag eines Drittels der Erschienenen erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Namensaufruf. Vor Abstimmungen ist vom Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit festzustellen und im Protokoll niederzuschreiben.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.02.2010 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Damit wird die Satzung vom 27.01.2007 ungültig.

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